Satzung

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Firma, Sitz, Geschäftsjahr und Dauer der Gesellschaft

(1) Die Aktiengesellschaft führt die Firma bet-at-home.com AG. bet-at-home.com AG.

(2) Der Sitz der Gesellschaft ist Düsseldorf.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Es beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister und endet an dem auf die Eintragung folgenden 31. 12.

(4) Die Dauer der Gesellschaft ist unbestimmt.

§ 2 Gegenstand des Unternehmens

(1) Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, das Halten sowie die Verwaltung und Leitung von Tochterunternehmen, verbundenen Unternehmen oder Beteiligungen (nachfolgend zusammen in diesem § 2 „Tochterunternehmen“ genannt) auf eigene Rechnung zur Verfolgung einer Geschäftsstrategie und die Förderung des langfristigen Wertes der Tochterunternehmen. Hauptgegenstand des Unternehmens ist es dabei, durch Erhalt von Ausschüttungen und/oder Gewinnabführungen der Tochterunternehmen an den operativen Tätigkeiten der Tochterunternehmen zu partizipieren und hierdurch Erträge zu erzielen, nicht aber die Erzielung von Erlösen durch eine grundsätzlich gestattete Veräußerung von Tochterunternehmen. Gegenstand des Unternehmens ist insbesondere das Halten der Beteiligung an der bet-at-home.com Entertainment GmbH, Linz. bet-at-home.com Entertainment GmbH, Linz, Austria.

(2) Des Weiteren ist Gegenstand des Unternehmens die Unternehmensberatung und die Erbringung sämtlicher damit in Zusammenhang stehender Dienstleistungen, soweit sie keiner besonderen behördlichen Genehmigung oder Erlaubnis bedürfen.

(3) Die Gesellschaft darf andere, gleichartige oder ähnliche Unternehmen erwerben oder sich an solchen beteiligen und sämtliche einschlägigen Geschäfte betreiben, die geeignet sind, den Zweck der Gesellschaft zu fördern; desgleichen kann sie die Geschäftsführung solcher Unternehmen ausüben.

§ 3 Bekanntmachungen und Mitteilungen der Gesellschaft

(1) Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen ausschließlich im Bundesanzeiger.

(2) Die Übermittlung von Mitteilungen nach § 125 Absatz 1 AktG durch Kreditinstitute und ihnen nach § 128 Absatz 4 i.V.m. § 125 Absatz 5 AktG gleichgestellte Unternehmen an die Aktionäre nach § 128 Absatz 1 AktG ist auf den Weg elektronischer Kommunikation beschränkt. Ebenso ist die Übermittlung von Mitteilungen nach § 125 Absatz 1 AktG durch die Gesellschaft an Aktionäre gemäß § 125 Absatz 2 AktG auf den Weg elektronischer Kommunikation beschränkt. Der Vorstand ist – ohne dass hierauf ein Anspruch besteht – berechtigt, Mitteilungen auch in Papierform zu versenden.

II. Grundkapital und Aktien

§ 4 Höhe und Einteilung des Grundkapitals, Genehmigtes Kapital

(1) Das Grundkapital beträgt EUR 7.018.000,00

(2) Es ist eingeteilt in 7.018.000 Stückaktien.

(3) The management board is authorized, with the approval of the supervisory board, to increase the share capital of the Company by up to EUR 1,403,600 until May 17, 2026 by issuing up to 1,403,600 no-par value bearer shares on one or more occasions in return for cash contributions and/or contributions in kind (Authorized Capital I). The management board is authorized, with the approval of the supervisory board, to determine the further details of the rights attaching to the shares and the conditions of the share issue. The new shares are to be offered to the shareholders for subscription (including the granting of an indirect subscription right in accordance with Section 186 (5) AktG). However, the management board is authorized, with the approval of the supervisory board, to exclude shareholders’ subscription rights in the following cases:

  • Für Spitzenbeträge,
  • bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zur Gewährung von Aktien zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen;
  • bei Bareinlagen bis zu einem Betrag, der zehn vom Hundert des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet, wenn die Aktien zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze werden Aktien angerechnet (Anrechnung), die (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden; anzurechnen sind (ii) ferner diejenigen Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Options- oder Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf Grund einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft der Gesellschaft ausgegeben werden. Die gemäß den vorstehenden Sätzen dieses Spiegelstrichs verminderte Höchstgrenze wird nach einer erfolgten Anrechnung mit Wirksamwerden einer von der Hauptversammlung beschlossenen neuen anderweitigen Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG wieder erhöht, und zwar in dem Umfang, wie nach der neuen anderweitigen Ermächtigung das Bezugsrecht entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen werden kann, höchstens aber bis zu einem Betrag, der zehn vom Hundert des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 4 der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals und, falls das genehmigte Kapital bis zum 17. Mai 2026 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.

§ 5 Aktien

Die Aktien lauten auf den Inhaber.

§ 6 Form und Inhalt der Aktienurkunden

(1) Die Form und den Inhalt der Aktienurkunden, der Zwischenscheine sowie der Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine setzt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates fest.

(2) Die Verbriefung mehrerer Aktien in einer Globalurkunde ist zulässig.

(3) Der Anspruch auf Einzelverbriefung wird ausgeschlossen.

III. Vorstand

§ 7 Zusammensetzung und Geschäftsführung

(1) Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. Die Zahl der Vorstandsmitglieder und etwaiger stellvertretender Vorstandsmitglieder setzt der Aufsichtsrat fest.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte nach Maßgabe des Gesetzes, der Satzung und einer vom Aufsichtsrat zu genehmigenden Geschäftsordnung.

§ 8 Beschlussfassung

(1) Der Aufsichtsrat kann ein Mitglied des Vorstandes zum Vorsitzenden ernennen.

(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig.

§ 9 Gesetzliche Vertretung der Gesellschaft

(1) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.

(2) Besteht der Vorstand aus einer Person, so vertritt diese die Gesellschaft allein.

(3) Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass einzelne Vorstandsmitglieder allein zur Vertretung der Gesellschaft befugt sein sollen, und / oder in den vom Gesetz gezogenen Grenzen (§ 112 AktG) von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.

(4) Die Gesellschaft wird ferner durch ein Mitglied des Vorstandes vertreten, wenn ihm der Aufsichtsrat die Befugnis zur Alleinvertretung erteilt hat.

(5) Stellvertretende Vorstandsmitglieder stehen hinsichtlich der Vertretungsmacht ordentlichen Vorstandsmitgliedern gleich.

IV. Aufsichtsrat

§ 10 Zusammensetzung, Amtsdauer

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern.

(2) Die Wahl erfolgt nach Bestimmung der Hauptversammlung, längstens für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.

(3) Die Wiederwahl von Aufsichtsratsmitgliedern ist zulässig.

(4) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Aufsichtsrates können ihr Amt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten durch schriftliche an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu richtende Erklärung niederlegen. Aus wichtigem Grund ist eine sofortige Niederlegung des Mandats möglich.

§ 11 Aufgaben, Befugnisse und Beschlussfassungen

(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen. Für seine Aufgaben und Befugnisse im Einzelnen sind die Vorschriften des Aktiengesetzes und der Satzung maßgebend.

(2) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle seine drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Schriftliche, telegrafische, fernschriftliche oder fernmündliche Beschlussfassungen des Aufsichtsrates sind nur zulässig, wenn kein Aufsichtsratsmitglied diesem Verfahren widerspricht.

(4) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen. Aufgaben, Befugnisse und Verfahren der Ausschüsse bestimmt der Aufsichtsrat. Den Ausschüssen können, soweit gesetzlich zulässig, auch entscheidende Befugnisse des Aufsichtsrates übertragen werden. Willenserklärungen des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse werden namens des Aufsichtsrates durch den Vorsitzenden, im Fall der Verhinderung durch seinen Stellvertreter abgegeben.

§ 12 Vorsitzender des Aufsichtsrates und sein Stellvertreter

(1) Der Aufsichtsrat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden zu wählen. Ihre Amtszeit richtet sich nach der Dauer ihres Aufsichtsratsamtes. Scheidet der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während seiner Amtszeit aus seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen.

(2) Die Stellvertreter werden in der vom Aufsichtsrat zu beschließenden Reihenfolge an Stelle des Vorsitzenden tätig, wenn dieser verhindert ist.

(3) Der Aufsichtsratsvorsitzende ist befugt, Erklärungen des Aufsichtsrates in dessen Namen abzugeben.

§ 13 Einberufung

Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden die Sitzungen des Aufsichtsrates durch den Vorsitzenden einberufen und geleitet.

§ 14 Auslagenersatz und Vergütung

(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten:

  • den Ersatz ihrer notwendigen Auslagen,
  • eine von der Hauptversammlung festzulegende Vergütung.

(2) Soweit Bezüge der Umsatzsteuer unterliegen, ist diese von der Gesellschaft zusätzlich zu erstatten.

V. Hauptversammlung

§ 15 Einberufung

(1) Innerhalb der ersten acht Monate eines jeden Geschäftsjahres findet die ordentliche Hauptversammlung statt.

(2) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand und in den gesetzlich vorgesehenen Fällen durch den Aufsichtsrat einberufen.

(3) Außerordentliche Hauptversammlungen sind in den durch Gesetz oder Satzung vorgesehenen Fällen sowie dann einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es erfordert.

§ 16 Ort und Bekanntmachung

(1) Die Hauptversammlung findet am Ort des Sitzes der Gesellschaft, am Sitz einer deutschen Wertpapierbörse oder in einer deutschen Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnern statt.

(2) Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt in der gesetzlich vorgesehenen Form. Sie muss, sofern das Gesetz keine abweichende Frist vorsieht, mindestens dreißig Tage vor dem Tag der Hauptversammlung erfolgen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag der Einberufung sind nicht mitzurechnen. Die Mindestfrist des Satzes 2 verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist des nachfolgenden § 17 Absatz 1 Satz 2.

§ 17 Teilnahmerecht

(1) Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich zur Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen.

(2) Der Nachweis über die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist vom Aktionär durch einen durch das depotführende Institut erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes zu erbringen; hierzu reicht in jedem Fall ein vom Letztintermediär gemäß § 67c Absatz 3 AktG ausgestellter Nachweis aus.

(3) Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht bedarf der Textform, soweit das Gesetz keine Erleichterung bestimmt.

§ 18 Stimmrecht

(1) Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.

(2) Sind Aktien nicht voll eingezahlt, so beginnt das Stimmrecht, wenn auf die Aktie die gesetzliche oder die höhere satzungsmäßige Mindesteinlage geleistet ist.

§ 19 Vorsitz

(1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates, im Falle der Verhinderung dessen Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, so bestimmen die anwesenden Mitglieder des Aufsichtsrates ein anderes Aufsichtsratsmitglied zum Vorsitzenden der Hauptversammlung. Ist kein Aufsichtsratsmitglied erschienen oder zur Leitung der Versammlung bereit, so eröffnet der an Lebensjahren älteste Aktionär die Versammlung und lässt von dieser den Vorsitzenden wählen.

(2) Der Vorsitzende leitet die Versammlung und bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände sowie die Art und Form der Abstimmung.

(3) Der Versammlungsleiter kann die Übertragung der Hauptversammlung ganz oder teilweise in Ton und Bild sowie - wenn dies in der Einladung zur Hauptversammlung angekündigt ist – die Teilnahme an der Hauptversammlung, die Teilnahme an Abstimmungen oder die Wahrnehmung weiterer Mitwirkungsrechte der Aktionäre, jeweils unmittelbar oder über Vertreter, auch über elektronische oder andere Medien, zulassen.

(4) Der Versammlungsleiter ist berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs für das Rede- und Fragerecht der Aktionäre zusammengenommen einen angemessenen zeitlichen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für den einzelnen Tagesordnungspunkt, für den einzelnen Redner sowie für einzelne Frage- und Redebeiträge zu setzen. Unabhängig von dem Recht des Versammlungsleiters, das Frage- und Rederecht der Aktionäre nach dieser Maßgabe zu beschränken, kann er unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände der Hauptversammlung um 22:30 Uhr des Versammlungstags den Debattenschluss anordnen und mit den Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten beginnen. Nach Anordnung des Debattenschlusses sind weitere Fragen nicht mehr zulässig.

§ 20 Beschlussfassung

(1) Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht das Gesetz zwingend eine größere Mehrheit fordert.

(2) Schreibt das Gesetz neben der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals vor, so genügt, soweit gesetzlich zulässig, die einfache Mehrheit des vertretenen Grundkapitals; dies gilt insbesondere für Beschlussfassungen gem. § 103 AktG (Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder), § 179 AktG (Satzungsänderungen), § 182 AktG (Erhöhung des Grundkapitals gegen Einlagen), § 207 AktG (Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln) und § 221 AktG (insbesondere Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen).

§ 21

VI. Jahresabschluss und Gewinnverwendung

§ 22 Jahresabschluss und Lagebericht

(1) Innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand für das vergangene Geschäftsjahr die Jahresbilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluss) aufstellen zu lassen. Der Vorstand hat den Jahresabschluss sowie seinen Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns dem Aufsichtsrat vorzulegen.

(2) Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, sind sie ermächtigt, den Jahresüberschuss, der nach Abzug der Beträge, die in die gesetzliche Rücklage einzustellen sind, und nach Abzug eines Verlustvortrags verbleibt, ganz oder teilweise in die anderen Gewinnrücklagen einzustellen. Die Einstellung eines größeren Teils als der Hälfte des Jahresüberschusses ist nicht zulässig, soweit die anderen Gewinnrücklagen nach der Einstellung die Hälfte des Grundkapitals übersteigen würden.

VII. Kosten

§ 23 Gründungskosten

Die Kosten der Gründung der Gesellschaft (Gerichtsgebühren, Veröffentlichungskosten, Notarkosten, sowie ggf. Vergütung für vorbereitende Beratungstätigkeit) bis zu höchstens EUR 2.000,00 gehen zu Lasten der Gesellschaft.

VIII. Schlussbestimmungen

§ 24 Satzungsänderungen

Änderungen der Satzung, die nur die Fassung betreffen, kann der Aufsichtsrat beschließen.

IX. Downloads

Satzung der bet-at-home.com AG